News - Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer - Köln Berlin Bonn Düsseldorf Hamburg München
News und RSS-Feed der Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP, einer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Sozietät mit Standorten in Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg und München.
Für nach dem 31.12.2010 beginnenden Wirtschaftsjahre sollte für
Unternehmen die Pflicht bestehen, die Bilanz sowie die Gewinn- und
Verlustrechnung zusammen mit den Steuererklärungen elektronisch an
die Finanzämter zu übermitteln. Die Verbandsanhörung im
Bundesfinanzministerium am 11.10.2010 hat jedoch deutlich gemacht, dass
die technischen und organisatorischen Voraussetzungen in den Unternehmen
noch nicht vollständig vorhanden sind.
Daher wird die Pflicht zur Abgabe der elektronischen Bilanz (E-Bilanz)
sowie der E-Gewinn- und Verlustrechnung nunmehr um ein Jahr - also auf
2012 - verschoben.
Derweil sollten die betroffenen Unternehmen die Zeit bis zur erstmaligen
Anwendungspflicht dafür nutzen, die technischen und organisatorischen
Voraussetzungen für die Übermittlung der Bilanzen und Gewinn-
und Verlustrechnungen zu optimieren.
Mit den umsatzsteuerlichen Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2010
wird ab 2011 die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf
steuerpflichtige Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und
sonstigen Abfallstoffen und auf die steuerpflichtige Reinigung von Gebäuden
und Gebäudeteilen erweitert. Unter die genannten Umsätze fällt
insbesondere die Reinigung von Gebäuden einschließlich
Hausfassadenreinigung, von Räumen und von Inventar, einschließlich
Fensterreinigung.
Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuldnerschaft ist,
dass sowohl der leistende Unternehmer (Subunternehmer) als auch der
Leistungsempfänger derartige Umsätze erbringen. Danach schuldet
nicht (mehr) der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger
die Steuer. Steuerschuld und möglicher Vorsteuerabzug fallen somit
beim Leistungsempfänger zusammen.
Leistende Unternehmer - also z. B. Lieferanten - dürfen ab dem
1.1.2011 in ihrer Rechnung an den Leistungsempfänger keine
Umsatzsteuer ausweisen. Sie müssen zwingend darin auf die
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen - wie z. B. "Die
Umsatzsteuerschuld geht an Sie als Leistungsempfänger gemäß
§ 13 b UStG über."
Anmerkung: In der Praxis gibt es viele Problemfälle, die bei
einem persönlichen Gespräch am besten geklärt werden können.
Lassen Sie sich beraten.
Jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, unterliegt der
Gewerbesteuer. Aus dem in dieser Vorschrift wurzelnden Objektsteuerprinzip
folgt, dass jeder Betrieb auch dann gesondert zur Gewerbesteuer
heranzuziehen ist, wenn sich mehrere selbstständige Betriebe in der
Hand desselben Steuerpflichtigen befinden.
Grundsätzlich können mehrere Betriebe eines Steuerpflichtigen
aber auch eine wirtschaftliche Einheit bilden, sofern sie sachlich,
insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen.
Kriterien hierfür sind die Art der gewerblichen Betätigung, der
Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsleitung, die
Arbeitnehmerschaft, die Betriebsstätte, die Zusammensetzung und
Finanzierung des Aktivvermögens sowie die Gleichartigkeit der Betätigung.
Nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts stellt
das Betreiben einer Fotovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände eines
Einzelunternehmens aufgrund der Ungleichartigkeit der Tätigkeiten und
des Fehlens der organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtung einen
eigenständigen Gewerbebetrieb dar. Es handelt sich um ungleichartige
Betätigungen, die einander nicht ergänzen. Des Weiteren fehlen
der wirtschaftliche und der organisatorische Zusammenhang. (Die Revision
war zur Fortbildung des Rechts zum Bundesfinanzhof zugelassen.)
Um sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern zu können,
muss u. a. eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein:
Selbstständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem
Versicherungspflichtverhältnis (also z. B. als Arbeitnehmer)
gestanden haben. Der Antragsteller muss unmittelbar vor Aufnahme der
selbstständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung (z. B.
Arbeitslosengeld) bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine
Rolle.
Im Rahmen des vom Bundesrat am 24.9.2010 gebilligten Beschäftigungschancengesetzes
treten ab 1.1.2011 folgende Änderungen in Kraft:
Wer ab 1.1.2011 als Selbstständiger in die Arbeitslosenversicherung
einbezahlt, kann nach 5 Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen
Frist das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Versicherung
endet auch dann, wenn der Versicherte mit 3 Monatsbeiträgen im Rückstand
ist. Wer bereits als Selbstständiger versichert ist und ab 2011 nicht
weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben möchte, erhält
bis zum 31.12.2010 ein Sonderkündigungsrecht, das bis zum 31.3.2011 rückwirkend
ausgesprochen werden kann. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten und
nicht mehr einem Monat nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit
bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.
Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an
der vollen Bezugsgröße der gesetzlichen Sozialversicherung.
Damit steigen die Beiträge von 17,89 (alte Länder) bzw.
15,19 (neue Länder) ab 2011 auf ca. 38 bzw. ca. 34
und ab 2012 auf das Doppelte. Für Existenzgründer ist
prinzipiell immer folgende Sonderregelung vorgesehen: Innerhalb des ersten
Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit zahlen sie einen hälftigen
Beitrag von ca. 38 bzw. 34 .
Wer ab 2011 zweimal als Selbstständiger Arbeitslosengeld bezieht,
wird in der Regel nicht mehr als Selbstständiger in die
Arbeitslosenversicherung aufgenommen.
Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden
die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und
Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen
bestimmt. Für das Jahr 2011 gelten folgende Größen:
Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig,
wenn sie im Jahr mehr als 49.500 bzw. im Monat mehr als 4.125
verdienen.
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich
höchstens 44.550 bzw. von monatlich höchstens 3.712,50
berechnet.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und
Arbeitslosenversicherung beträgt 66.000 (alte Bundesländer
- aBL) bzw. 57.600 (neue Bundesländer - nBL) im Jahr.
Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens
5.500 (aBL) bzw. 4.800 (nBL) monatlich berechnet.
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt
2.555 (aBL)/2.240 (nBL) monatlich.
Die Geringfügigkeitsgrenze ist bei 400 monatlich
geblieben.
Der Beitragssatz für die Krankenversicherung erhöht
sich für das ganze Bundesgebiet auf 15,5 %. Davon tragen Arbeitgeber
7,3 % und Arbeitnehmer 8,2 %. Der Beitragssatz für die
Pflegeversicherung beträgt 1,95 % bzw. bei Kinderlosen, die das 23.
Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %; der
Rentenversicherungsbeitragssatz 19,9 %. Der Beitragssatz für die
Arbeitslosenversicherung steigt auf 3 %.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu
tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer zusätzlich
0,9 % selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für
Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer
trägt hier 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des
23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 % des Beitrags zur
Pflegeversicherung.
Anmerkung: Seit dem 1.1.2009 besteht Krankenversicherungspflicht für
alle! Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde sichergestellt, dass alle Bürgerinnen
und Bürger einen Gesundheitsschutz erhalten. Wer den
Versicherungsschutz verloren hat, wird wieder krankenversichert. Dies gilt
sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung.
Sachbezugswerte 2011: Der Wert für Verpflegung wird ab
1.1.2011 auf 217 monatlich angehoben (Frühstück 47 ,
Mittag- und Abendessen je 85 ). Der Wert für die Unterkunft
beträgt 206 .
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem
die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz,
der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder
Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg
entstanden ist.
Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem
31.12.2010 vernichtet werden:
Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen,
Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) - d. h. Bücher
mit Eintragung vor dem 1.1.2001, Bilanzen und Inventare, die vor dem
1.1.2001 entstanden sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe
sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen,
sonstige Unterlagen - d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem
1.1.2005 entstanden sind.
* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit
Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.
Der EU-Ministerrat hat am 14.10.2010 die Frist, bis zu der EU-einheitlich
Vorsteuer-Vergütungsanträge für das Kalenderjahr 2009
eingereicht werden können, bis zum 31.3.2011 verlängert. Eine
entsprechende Umsetzung dieser Verlängerung durch Änderung der
Umsatzsteuerdurchführungsverordnung ist nicht mehr möglich.
Das Bundesfinanzministerium lässt es deshalb zu, dass im übrigen
Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Vergütung von
Vorsteuerbeträgen für das Kalenderjahr 2009 bis zum 31.3.2011
beantragen können. Entsprechend kann ein im Inland ansässiger
Unternehmer einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in
einem anderen EU-Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2009 dem
Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31.3.2011 übermitteln.
Für Kapitalanleger ist es immer noch sinnvoll, bei ihrer Bank eine
Jahressteuerbescheinigung zu verlangen und diese ihrer Steuererklärung
- mit der Anlage KAP - beizufügen. Solche Fälle können z.
B. sein: Ein Freistellungsauftrag wurde nicht oder in zu geringer Höhe
erteilt bzw. ausgeschöpft, der persönliche Steuersatz liegt
unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % und auf der Anlage KAP wird die
sog. Günstigerprüfung beantragt, Steuerpflichtige können
die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Bemessungsgrundlage für
den Spendenabzug beantragen, die Ausnutzung von Verlustverrechnungen aus
privaten Veräußerungsgeschäften soll in Anspruch genommen
werden.
Daneben sind Fälle denkbar, in denen die Finanzämter die
Jahressteuerbescheinigungen im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärungen
anfordern. Des Weiteren muss die Anlage KAP auch bei Auslandskonten und
-depots oder Zinsen aus Privatdarlehen, Steuererstattungszinsen,
verdeckten Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinnen aus
GmbH-Anteilen und Lebensversicherungen ausgefüllt werden.
Bisher war in der Straßenverkehrsordnung lediglich vorgeschrieben,
dass die Ausrüstung von Fahrzeugen "an die Wetterverhältnisse
anzupassen" ist. Hierzu zählte insbesondere die "geeignete
Bereifung". Eine Präzisierung dieser Vorschriften war nach einem
Beschluss des Oberlandesgerichtes Oldenburg notwendig geworden. Demnach
verstieß der vormalige Paragraf gegen das Bestimmtheitsgebot. Die
Verhängung von Bußgeldern sei deshalb verfassungswidrig. Mit
Inkrafttreten der Neuregelungen am 4.12.2010 gilt für Auto- und
Lkw-Fahrer u. a.:
Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte
zählen nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes zu den
winterlichen Wetterverhältnissen. Bei solchen Wetterverhältnissen
kann bei Verwendung von Sommerreifen die Sicherheit des Straßenverkehrs
beeinträchtigt werden.
Einen festgelegten Zeitraum für eine Winterreifenpflicht (z. B.
von Oktober bis April) gibt es nicht. Die Wetterverhältnisse in
Deutschland sind dafür zu unterschiedlich.
Die Vorschrift stellt klar, dass ausschließlich das Fahren mit
Winterreifen vorgeschrieben ist. Wer sein Fahrzeug bei Schnee und Eis
mit Sommerreifen lediglich parkt, muss keine Konsequenzen fürchten.
Als Winterreifen gelten alle M+S-Reifen. Auch Ganzjahresreifen fallen
darunter.
Schwere Nutzfahrzeuge (Busse und Lkw der Fahrzeugklassen M2, M3, N2
und N3) müssen nur auf den Antriebsachsen Winterreifen aufziehen.
Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind von den
Vorschriften ausgenommen, da ihre Bereifung aufgrund des grobstolligen
Profils bei winterlichen Wetterverhältnissen ausreichend Sicherheit
bietet.
Die Regelsätze für Bußgelder bei Verstößen
werden verdoppelt. Das Fahren ohne Winterreifen bei o. g. Wetterverhältnissen
kostet künftig 40 . Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer
fallen 80 an. Damit ist auch ein Eintrag eines Punktes im
Verkehrszentralregister verbunden.
Die Angaben nach der Preisangabenverordnung müssen der allgemeinen
Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und
Preiswahrheit entsprechen und dem Angebot oder der Werbung eindeutig
zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut
wahrnehmbar sein.
Bei der Werbung für ein einzelnes Produkt genügt es, den Hinweis
"zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder
Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und
verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten
für die Versandkosten öffnet. Des Weiteren muss die tatsächliche
Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei
Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert
ausgewiesen werden.
Eine Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer
Preissuchmaschine ist jedoch anders zu beurteilen. Hier dürfen die
zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen
Internetseite des Anbieters genannt werden, die über eine -
beispielsweise bei der Warenabbildung oder dem Produktnamen angebrachte -
elektronische Verknüpfung erreicht werden kann.
Verstößt die Werbung in einer Preissuchmaschine wegen
unzureichender oder irreführender Preisangaben gegen die
Preisangabenverordnung oder das Irreführungsverbot, so ist der Händler
dafür wettbewerbsrechtlich als Täter verantwortlich, wenn er die
Preisangaben dem Betreiber der Suchmaschine mitgeteilt und der Betreiber
der Suchmaschine die Preisangaben unverändert in die Suchmaschine
eingestellt hat.
Sandra Kreuch, Mutter von 4 Kindern (Zwillinge 10 Monate, Sohn 6 Jahre, Tochter 10 Jahre), steht Ihnen mit Rat & Tat rund um das Thema "Babys / Kinder" zur Seite.
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